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§
1
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Die „Gemeinschaft christlicher Künstler, Erzdiözese
Freiburg" ist der Zusammenschluss der bildenden Künstler der Erzdiözese
Freiburg, die sich aus christlichem Geist um die Erneuerung der religiösen
Kunst bemühen und durch persönlichen Austausch, wie durch Wirksamkeit
nach außen die künstlerischen Kräfte sammeln, zur
Wirkung bringen, und durch gegenseitiges Helfen und Standesschutz sich fördern.
Diese Ziele sollen erreicht werden durch regelmäßige Zusammenkünfte
und Aussprachen, Einkehrtage, gemeinsame Schriftlesung u. a., durch
Ausstellungen, Vorträge, Publikationen usw.
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| § 2 |
Der Verein bleibt in allen überdiözesanen Anliegen in enger Fühlungnahme
mit den übrigen bestehenden Organisationen gleicher Art.
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| §
3
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Ordentliches
Mitglied kann werden, jeder christlich aktive Künstler: Maler/in,
Bildhauer/in, Kunsthandwerker/in, Architekt/in, der(die) sich für
obige Ziele einsetzt.
Förderndes Mitglied kann
werden, wer zur Erneuerung der christlichen Kunst beiträgt durch
Unterstützung obiger Bestrebungen. Die Mitgliedschaft wird erworben
durch schriftliche Beitrittserklärung und Leistung eines
Jahresbeitrages von mindestens EUR 25,00 |
| §
4
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Der Vorstand
setzt sich zusammen aus:
a) dem Geistlichen Beirat
b) dem (der) 1. und 2.
Vorsitzenden
c) dem (der)
Schriftführer/in und Kassierer/in
d) 3 Beisitzern, von denen
1 aus den fördernden Mitgliedern zu wählen ist und 1 weiterer
Beisitzer für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
der Vorstand wird von der
Jahresversammlung alle drei Jahre mit einfacher Mehrheit von den
Anwesenden gewählt.
Der Geistliche Beirat wird
vom Vorstand gewählt und vom Erzbischöflichen Ordinariat freiburg
bestätigt. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. |
| §
5 |
Der Vorstand
vertritt den Verein nach außen, besorgt die laufenden Geschäfte
und bearebitet die einlaufenden Anträge der Mitglieder. Er
unterscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern, der nur mit 2/3
der Mehrheit erfolgen kann.
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| §
6 |
Einmal jährlich soll eine Jahresversammlung stattfinden. Dazu sind
sämtliche Mitglieder schriftlich
einzuladen. Die Anwesenden sind stimmberechtigt. Vorschläge und Anträge
werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden entschieden.
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| §
7 |
Die ordentlichen Mitglieder wählen in der Hauptversammlung die
Jury; wählbar sind sämtliche ordentliche Mitglieder. Die Jury besteht
aus mindestens 4, max. 8 Mitgliedern, die jedoch nicht dem Vorstand angehören.
Als weiteres stimmberechtigtes Mitglied – kraft Amtes – wird der
Geistliche Beirat in die Jury bestellt.
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| §
8 |
Die Satzung tritt am 01.11.1951 in Kraft. Sie kann nur mit 2/3
Mehrheit der Mitglieder geändert werden.
Eventuelles Vermögen wird bei Auflösung des Vereins an die
Mitglieder verteilt. |
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GESCHÄFTSSTELLE:
ERZB. BAUAMT HEIDELBERG
· EISENLOHRSTRASSE 6·
69115
HEIDELBERG · FON (06221) 1462-0 FAX (06221) 1462-63
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