Unsere Satzung

GEMEINSCHAFT CHRISTLICHER KÜNSTLER*INNEN IN DER ERZDIÖZESE FREIBURG
 
§1
(1)  Die „Gemeinschaft christlicher Künstler*innen in der Erzdiözese Freiburg" ist der Zusammenschluss von Schaffenden der bildenden, der angewandten und der darstellenden Kunst sowie der Literatur und der Musik, die sich aus christlichem Geist für die Pflege, den Erhalt und die Erweiterung der künstlerischen Arbeit im religiösen Kontext einsetzen, sich gegenseitig inspirieren und fördern, durch persönlichen Austausch künstlerische Kräfte sammeln und zur Wirkung bringen. Die Vereinigung zeigt sich solidarisch und setzt sich für die Interessen der Gemeinschaft nach außen ein.
(2)  Diese Ziele sollen erreicht werden durch regelmäßige Zusammenkünfte und Aussprachen, Einkehrtage, durch Ausstellungen, Vorträge, Konzerte, Lesungen, Aufführungen, Publikationen u.ä.

§2
(1)  Der Verein ist ein freier Zusammenschluss von Gläubigen im Sinne von Kanon 215 CIC und steht in allen überdiözesanen Anliegen in enger Fühlungnahme mit anderen bestehenden Organisationen gleicher Art.
(2)  Der Verein und seine Organe verpflichten sich zur Anwendung der im Rahmen der Prävention gegen sexualisierte Gewalt und zur Intervention bei sexuellem Missbrauch vom Ordinarius der Erzdiözese Freiburg in Kraft gesetzten diözesanen Gesetze, Ordnungen und Ausführungsbestimmungen in der jeweils im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg veröffentlichten Fassung.
 
§3
(1)  Ordentliche Mitglieder können alle in Kunst und Kultur tätigen Menschen werden, die sich für die genannten Ziele einsetzen. Fördernde Mitglieder sind willkommen.
(2)  Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen Antrag in Form einer schriftlichen Beitrittserklärung und dessen Annahme durch den Vorstand; beim Antrag auf eine ordentliche Mitgliedschaft (Künstlermitglied) sind dem Antrag eine berufliche Biografie und Dokumente zum künstlerischen Schaffen beizufügen.
(3)   Von den Mitgliedern ist ein Jahresbeitrag in mindestens der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Höhe zu leisten. Hiervon befreit sind die Ehrenmitglieder.
(4)   Zum Ehrenmitglied ernannt werden kann ein Mitglied aufgrund besonderer Verdienste um den Verein bzw. besonders langer Mitgliedschaft.
(5)   a) Die Mitgliedschaft endet: – mit dem Tod des Mitglieds, – durch freiwilligen Austritt, – durch Streichung von der Mitgliederliste, – durch Ausschluss aus dem Verein.
       b) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
       c) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
       d) Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.
       e) Gegen den Beschluss des Vorstandes nach Absatz 3 Buchstaben c) und d) kann der Betroffene Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen; diese entscheidet endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Betroffenen.

§4
Organe des Vereins sind
      a) die Mitgliederversammlung
      b) der Vorstand
      c) die Jury

§5
(1) Der Mitgliederversammlung obliegen
      a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes gem. § 6 Abs. 1,
      b) die Wahl der Jury gem. § 7 (1)
      c) die Wahl der Prüfer gem. § 8 Abs. 2,
      d) die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes des Vorstandes sowie die Erteilung der Entlastung,
      e) die Festsetzung des Jahresbeitrages gem. § 3 Abs. 2,
      f) die Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung, einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins gem. § 9 Abs.2
(2)   Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(3)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn wenigstens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
(4)   Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung zur Mitgliederversammlung mit Tagesordnung ist spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich zu stellen.
(5)   Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstand. Stimmberechtigt sind alle anwesenden ordentlichen und fördernden Mitglieder.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung   nichts anderes bestimmt.
Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt. Es wird von der Protokollantin / vom Protokollanten sowie von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet, die an der Mitgliederversammlung teilgenommen haben.

§6
(1) Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei bis maximal acht Personen zusammen.
Ihm zur Seite steht ein Geistlicher Beirat.
(2) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.
(3) Der Geistliche Beirat wird vom Vorstand gewählt und vom Erzbischöflichen Ordinariat bestätigt.
(4)  Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
(5)   Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und erledigt einlaufende Anträge der Mitglieder. Er entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern mit einfacher Mehrheit.
Er entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern; dieser kann nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
Der Vorstand vertritt die Gemeinschaft nach außen; gerichtlich oder außergerichtlich wird er durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass seitens des Vorstandes zwei Mitglieder zu bestimmen sind, von denen mindestens einer Teil dieser Vertretung sein muss.
(6)   Der Vorstand ist bei Bedarf oder wenn es mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangen einzuberufen. Einladungen zur Vorstandssitzung erfolgen durch mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist arbeits- und beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt wird. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen und in der folgenden Sitzung von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder zu genehmigen ist.
 
§7
(1)   Die Jury besteht aus mindestens vier, max. acht Mitgliedern. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Geistliche Beirat kann beratend in der Arbeit der Jury mitwirken.
(2)   Die Mitglieder wählen in der ordentlichen Mitgliederversammlung die Jury; wählbar sind alle in der Kunst und Kultur tätigen Mitglieder. Die Amtsdauer der Jury beträgt drei Jahre.
(3)   Sie hat die Aufgabe, im Auftrag und auf Veranlassung des Vorstandes die Qualität von Werken der Kunst zu beurteilen und im Zuge von Wettbewerbs- oder Bewerbungsverfahren auf der Basis von vereinsinternen Ausschreibungen eine Auswahl zu treffen. Ebenso berät die Jury den Vorstand bei der Erarbeitung solcher Ausschreibungen, die insbesondere zur Vorbereitung von Veranstaltungen und Publikationen der Gemeinschaft unter den Mitgliedern durchgeführt werden.

§8
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2)   Die Buch- und Kassenführung des Vereins ist jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung jeweils für drei Jahre gewählte Prüfer, die nicht dem Vorstand angehören, zu prüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Buch- und Kassenprüfung.
(3)   Eventuelles Vermögen wird bei Auflösung des Vereins an die Mitglieder verteilt. (Anmerkung: Wird durch §10(2) ersetzt – s.u.)
 
§9
Diese Satzung kann nur durch Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden. Hierüber darf nur abgestimmt werden, wenn dieser Punkt in der nach § 5 Abs. 4 bekannt gegebenen Tagesordnung enthalten war.
 
§10
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen durchgeführt werden. Hierüber darf nur abgestimmt werden, wenn dieser Punkt in der nach § 5 Abs. 4 bekannt gegebenen Tagesordnung enthalten war.
(2) Eventuelles Vermögen wird bei Auflösung des Vereins zu gleichen Teilen an die Mitglieder verteilt. 
 
§11
Beschlüsse gem. § 9 und § 10 werden dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg mitgeteilt.
        
 Satzung vom 13. Oktober 2023     
 
 
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*Fußnote:
Rechtstellung CIC 215 
Unter einer Vereinigung von Gläubigen versteht das Kanonische Recht gemäß Codex Iuris Canonici (CIC) von 1983 die Möglichkeit, Personenvereinigungen innerhalb der römisch-katholischen Kirche zu bilden, die je nach ihrer Eigenart als freie Zusammenschlüsse oder als kirchlich anerkannte Vereine unter bestimmten Voraussetzungen auch die kirchliche Rechtsfähigkeit erlangen können. „Den Gläubigen ist es unbenommen, Vereinigungen für Zwecke der Caritas oder der Frömmigkeit oder zur Förderung der christlichen Berufung in der Welt frei zu gründen und zu leiten und Versammlungen abzuhalten, um diese Zwecke gemeinsam zu verfolgen.“ Nähere Ausführungen über die Errichtung einer Vereinigung von Gläubigen finden sich in den Canones 215 f. und den Canones 298–329 im CIC/1983. (http://www.vatican.va/archive/DEU0036/__PU.HTM) 

 

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